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   OLG Hamm, 26.10.2010 - III-5 Ws 374/10   

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OLG Hamm, 26.10.2010 - III-5 Ws 374/10 (https://dejure.org/2010,9586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2010 - III-5 Ws 374/10 (https://dejure.org/2010,9586)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - III-5 Ws 374/10 (https://dejure.org/2010,9586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 35 KLs 9/10
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - III-5 Ws 374/10

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05; BVerfG, Beschluss vom 02. März 2006 in BvQ 10/06, beide zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de ) ist zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie dem Gebot, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen.
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte; allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1998, 311).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Zwar hat ein Angeklagter grundsätzlich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, NJW 2006, 2788 = StV 2006, 482 = StraFo 2006, 323; vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08, zitiert nach www.juris.de).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2008 - 1 Ws 318/08

    Terminsvertreter; Abrechnung der Tätigkeit; Grundgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob die Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung auf einzelne Verhandlungstage zur Folge gehabt hätte, dass Rechtsanwalt S die Grundgebühr 4101 VV RVG nicht hätte geltend machen können, konnte hier dahinstehen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007, III -1 Ws 318/08, zitiert nach www.burhoff.de).
  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden; sie muss vielmehr in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main StV 1995, 68, 69; HansOLG Hamburg StV 2000, 409).
  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08

    Abwägung bei vollzogener Untersuchungshaft zwischen dem Recht des Angeklagten, in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, NJW 2006, 2788 = StV 2006, 482 = StraFo 2006, 323; vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08, zitiert nach www.juris.de).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Grundsätzlich ist die Beiordnung eines zweiten Verteidigers zulässig und kann geboten sein, wenn aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten oder um bei langer Verfahrensdauer ein Weiterverhandeln auch bei vorübergehender Verhinderung eines Verteidigers sicherzustellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, StV 1993, 348, 349).
  • OLG Celle, 26.05.1988 - 3 Ws 158/88
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
    Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden; sie muss vielmehr in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main StV 1995, 68, 69; HansOLG Hamburg StV 2000, 409).
  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Für die Bewertung, ob die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erforderlich ist, haben sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher für den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702; KK-Willnow § 141 Rn. 9), folgende Kriterien herausgebildet:.

    Deshalb scheidet eine Aufteilung des Prozessstoffes und eine wechselseitige Vertretung beider Pflichtverteidiger aus (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Die Bestellung eines Sicherungsverteidigers ist jedoch in Konstellationen ausgeschlossen, in denen die Beiordnung alleine zu dem Zwecke der gegenseitigen Vertretung der beiden Verteidiger bei einer langen Verfahrensdauer erfolgen soll (OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203).

    einzelne für sich genommen eingearbeitet sein und auch eingearbeitet bleiben muss (Senatsbeschluss vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; OLG Hamm, NStZ 2011, 235).

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - und 9. Februar 2015 - 4 Ws 19/15 - OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660).

    Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN).

  • KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19

    Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

    Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - und 9. Februar 2015 - 4 Ws 19/15 - OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660).

    Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN).

  • OLG Rostock, 15.09.2011 - I Ws 201/11

    Pflichtverteidigervergütung: Gebührenanspruch des sogenannten "Terminsvertreters"

    Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden, etwa zu dem Zweck, eine gegenseitige Vertretung der beiden Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235).
  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

    Der bestellte Pflichtverteidiger kann sich lediglich bei einer nur vorübergehenden Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Hamm, Beschl. vom 26.10.2010 - 5 Ws 374/10, 111-5 Ws 374/10, juris).
  • OLG Saarbrücken, 01.09.2022 - 4 Ws 268/22

    1. Vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach §

    Vielmehr muss er in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten, wie der zuerst bestellte Pflichtverteidiger (OLG Hamm, NStZ 2011, 235, m. w. N.).
  • LG Köln, 16.11.2021 - 111 Ks 6/21

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Handeln gegen Weisung, Zahlungsannahme

    Es genügt insoweit weder die bloße Möglichkeit, dass der Verteidiger während einer längeren Verhandlung erkranken könnte (vgl. OLG Celle, BeckRS 2020, 8474 Rn. 12 (17), OLG Hamm, BeckRS 2020, 9773), noch die Ermöglichung der Vertretung der Verteidiger untereinander (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 538; KG, BeckRS 2018, 24184; OLG Hamm, NStZ 2011, 235, OLG Frankfurt a. M., StV 1995, 68), um einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • OLG Jena, 07.10.2011 - 1 Ws 433/11

    Pflichtverteidigung: Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 2 Ws 150/20

    Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Verteidigers

  • AG Köln, 30.06.2023 - 582 Ds 62/23

    Pflichtverteidiger, Terminsvertreter, Hauptverhandlung, Verhinderung

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